Satzung

der Sportfreunde Neustadt / Wied e. V.

Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der am 05. Juli 1968 in Neustadt gegründete Verein führt den Namen:

Sportfreunde Neustadt / Wied e. V.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. und der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.

Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt/Wied.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports. Seine Hauptaufgabe sieht der Verein darin, auf möglichst breiter Grundlage die sportliche Betätigung zu fördern, um so im engeren Bezirk zur gesellschaftspolitischen Bedeutung und Funktion des Sports beizutragen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 2

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dies dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann auch von jedem zuständigen Abteilungsleiter entgegen genommen werden, der diesen an den Vorstand weiterzuleiten hat. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 bis 79 BGB.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklärt sich jedes Mitglied damit einverstanden, dass seine Daten elektronisch erfasst und verarbeitet werden.

§ 3

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 15. Lebensjahr.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedersammlung mit Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 4

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Natürlich sind freiwillige Beiträge möglich. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, von der betreffenden Person zu vertreten waren. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom Vorstand jährlich neu festgelegt.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1. wegen Nichterfüllen satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung;

2. wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung;

3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;

4. wegen unehrenhaften Handlungen.

§ 6

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Stimmberechtigung

§ 7

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 15. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliedsversammlungen und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

Bei der Wahl des Jugendleiters haben die jugendlichen Mitglieder in den einzelnen Abteilungen des Vereins volles Stimmrecht.

Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 8

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Im Bereich einzelner Abteilungen können für die Vereinsmitglieder Sonderbestimmungen gelten. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.

Organe des Vereins

§ 9

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen  Presse. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.

§ 10

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel – Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens sieben Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittel – Mehrheit anerkennt.

Falls die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

a) Entgegennahme der Jahresberichte

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge

d) Entlastung des Kassierers

e) Entlastung des Vorstandes jährlich, Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer sowie der Leiter der einzelnen Sportabteilungen alle zwei Jahre

f) Falls bei den Wahlen kein neuer Vorstand zustande kommt, führt der bisherige Vorstand die Geschäfte für längstens 4 Monate weiter.

§ 13

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 3 Wochen verpflichtet, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.

§ 14

Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

Leitung des Vereins

§ 15

Der Vorstand besteht aus:

Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der Geschäftsführer. Zwei vertreten den Verein immer gemeinsam, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende. 

Im Innenverhältnis gilt, der 2. Vorsitzende vertritt mit dem einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden

Beirat

§ 16

Zum Beirat gehören:

a) die Vorstandsmitglieder

b) die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter

c) die Jugendleiter

Der Beirat tritt regelmäßig zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

Der Beirat soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereines beratend mitzuwirken.

§ 16 a

Auf den Beiratssitzungen hat jede Abteilung maximal 3 Stimmen und zwar:

der gewählte Abteilungsleiter, ein Stellvertreter und der gewählte Jugendwart.

§ 17

Der Vorstand und die Abteilungsleiter werden für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Falls ein Vorstandsmitglied oder ein Abteilungsleiter vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch in das entsprechende Amt berufen bis zur nächsten Mitgliederversammlung; ausgenommen von dieser Regelung bleibt das Amt des 1. Vorsitzenden.

§ 18

Die Kasse des Vereins sowie die Kasse der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

Aufgaben des Vorstandes

§ 19

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

1. Bewilligung von Ausgaben

2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

3. die Erstellung einer satzungskonformen Geschäftsordnung, die das Innenverhältnis der Vorstandsarbeit sowie das Verhältnis zu und in den Abteilungsausschüssen regelt;

4. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern;

5. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

§ 20

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen im Innenverhältnis des Vereins der Zustimmung des Vorstandes. Nähere Bestimmungen werden durch die Finanzordnung geregelt.

§ 21

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder ein und leitet sie. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, auch andere Mitglieder des Vorstandes zu ermächtigen, an diesen Versammlungen teilzunehmen.

§ 22

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 23

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung vom Vorstand und dem zuständigen Abteilungsleiter zu wählen sind.

Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderausgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

Abteilungen

§ 24

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet. Der Leiter wird von der Abteilungsversammlung vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung gewählt.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag eine Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Sonstige Bestimmungen

§ 25

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane ist der Vorstand berechtigt, nach vorheriger Anhörung, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

1. Verweis

2. Geldstrafe bis € 250,–

3. Disqualifikation bis zu einem Jahr

4. Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen

5. Ausschluss aus dem Verein

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Rechtsmittel

§ 26

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ( § 2 ), gegen einen Ausschluss ( § 25 Nr. 5 ) sowie gegen eine Maßregelung ( § 24 Nr. 1 – 4 ) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

Ordnungen

§ 27

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein ein Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel – Mehrheit beschlossen.

Auflösung des Vereins

§ 28

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Neustadt zur treuhänderischen Verwaltung, mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich  einer gemeinnützigen Einrichtung zu übertragen.

Die Gemeinde ist nur befugt, dieses Vermögen des Vereins an eventuell sich anschließend konstituierende sportliche Organisationen auszuzahlen, die sowohl die sportlichen Ziele als auch die örtliche Zugehörigkeit der jetzigen Spfr. Neustadt / Wied e. V. beibehalten. Die Auszahlung des verwalteten Geldes an eine mögliche Nachfolgeorganisation mit den oben beschriebenen Grundsätzen, soll ein Jahr nach ihrer Gründung erfolgen. Die Liquidation wird durch den amtierenden Vorstand durchgeführt.

§ 29

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Neustadt / Wied, 30. März 2007

Geschäftsordnung

§ 1

Geltungsbereich – Öffentlichkeit

 Die Sportfreunde Neustadt / Wied e. V. erlassen zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.

Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

§ 2

Wesentliche Aufgabengebiete der einzelnen Vereinsorgane

a) Mitgliederversammlung

Siehe § 9 – 14 der Satzung

b) Vorstandsmitglieder

b. a. ) 1. Vorsitzender

– Einberufung der Vorstands- und Beiratssitzungen

– Leitung der Sitzungen

– Aufgabenverteilung an einzelne Abteilungen

– Vertretung des Vereins gegenüber der Gemeinde und bei öffentlichen Veranstaltungen

– zukunftsorientierte Planungen

– Beaufsichtigung der satzungsgemäß festgeschriebenen Vereinsgeschäfte

Diese Tätigkeiten sollen in enger Zusammenarbeit mit dem 2. Vorsitzenden ausgeübt werden.

b. b. ) 2. Vorsitzender

– stellvertretender Bereich zum 1. Vorsitzenden

– Planung und Durchführung von Festlichkeiten / Vereinsveranstaltungen

b. c. ) Geschäftsführer

– Vor- und Nachbereitung von Sitzungen

– Abwicklung Geschäftsverkehr mit den Sportverbänden

– Hallenpläne und Hallenzeiten

– Hallenbelegung Wochenende

b. d. ) Schriftführer

– Protokollierung sämtlicher Sitzungen und deren schriftliche Ausarbeitung

– Bearbeitung des anfallenden Schriftverkehrs nach Maßgabe

b. e. ) 1. Kassierer

– Regelung der geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins, Beitragseinzug, Bearbeitung der Anträge der einzelnen Abteilungen mit dem Vorstand, Mitgliederwesen,

– versicherungstechnische Abwicklungen

Er soll den Gesamtüberblick über die Finanzen des Vereins und der Abteilungen haben.

b. f. ) 2. Kassierer

– Hilfestellung für 1. Kassierer und 2. Vorsitzenden

c ) Abteilungsleiter

– Vertretung der Abteilung gegenüber dem Vorstand und den anderen Abteilungen sowie gegenüber dem jeweiligen Fachverband

– Durchsetzung der Beschlüsse der Beiratssitzungen gegenüber der Abteilung

– Regelung der geschäftlichen Angelegenheiten der Abteilung mit dem Verband

– Etaterstellung und dessen Abstimmung mit dem Vorstand

d) Jugendwart

– Siehe § 1 der Jugendordnung.

§ 3

Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach dem § 9 der Satzung.

Die Einberufung der übrigen Gremien, Vorstand und Beirat, erfolgt durch den Geschäftsführer oder einen der Vorsitzenden.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung siehe § 13 der Satzung.

§ 4

Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung.

Die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß ergangener Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind nicht gestattet.

Eine Versammlung wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. In diesem Falle muss die Beschlussunfähigkeit sofort beantragt werden; eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.

Ist aufgrund von Beschlussunfähigkeit eine Versammlung aufgelöst worden, so ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Versammlung einzuberufen, auf der nur die noch nicht erledigten Tagesordnungspunkte behandelt werden.

§ 5

Versammlungsleitung

1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden ( nachfolgend Versammlungsleiter genannt ) oder dessen Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen.

2. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

3. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden.

Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

4. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 6

Worterteilung und Rednerfolge

1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.

2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 7

Wort zur Geschäftsordnung

1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

§ 8

Anträge

1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 11 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge 7 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen.

3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschriften dürfen nicht behandelt werden.

4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

5. Für Anträge auf Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 10 der Satzung.

§ 9

Dringlichkeitsanträge

1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittel – Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.

2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

§ 10

Anträge zur Geschäftsordnung

1. Über die Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Rednerzeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und sein Gegenredner gesprochen haben.

2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.

4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§ 11

Abstimmungen

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge, ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.

6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste, die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

9. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

10. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluss namentlich oder geheim wiederholt werden.

§ 12

Wahlen

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

2. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die gegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

3. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

4. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.

Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

5. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

6. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll zu bestätigen.

7. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Ausschüsse oder der Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

§ 13

Versammlungsprotokolle

1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und den Mitgliedern des Vorstandes in Abschrift zuzustellen sind.

2. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.

3. Beschlüsse der Gremien gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung von Mitgliedern des Vorstandes schriftlich beim Vorsitzenden Einspruch erhoben wird. Über die endgültige Billigung oder Aufhebung des Beschlusses entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes vom 19. März 2007 in Kraft.

Jugendordnung

§ 1

Die Interessen der Jugend im Verein werden von Ausschuss der Jugendwarte wahrgenommen, und zwar:

a) in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege

b) bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen der die Jugend berührende Fragen.

§ 2

Träger der sportlichen Betätigung der Jugendlichen im Verein sind die sportfachlichen Abteilungen oder bei Gruppen des Breiten- und Freizeitsportes das dafür zuständige Ressort.

Die Fachabteilungen wählen jeweils einen Jugendwart, der sich der besonderen Belange der Jugendlichen annimmt. Die Wahl erfolgt nach § 7 der Satzung.

§ 3

Die Jugendwarte üben ihre Aufgaben besonders aus:

a) durch Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten

b) durch die Wahrnehmung kultureller Belange

c) durch Pflege des Gemeinschaftssinnes und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit

d) durch die Herstellung enger Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, den Schulen, anderer Jugendorganisationen, dem Stadt- / Kreisjugendring und den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

§ 4

Der Ausschuss für Jugendsport und die Jugendwarte sollen einen möglichst engen Kontakt pflegen. Die Abteilungs- Jugendwarte haben das Recht, an Sitzungen des Ausschusses beratend teilzunehmen.

§ 5

Der Ausschuss für Jugendsport rügt Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere gegen die Interessen des Vereins. Er ist berechtigt, Jugendliche zeitweilig von Veranstaltungen der Abteilungen oder des Ausschusses auszuschließen. In schwerwiegenden Fällen stellt der Ausschuss Antrag an den Vorstand zur Ergreifung von Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung.

§ 6

Grundsätze für die Bildung von Jugendgruppen

Grundsätzlich können Jugendgruppen von den Abteilungen gebildet werden, solange es keine Wettkampfmannschaften sind.

Die Bildung von Jugendwettkampfmannschaften ist nur im Einvernehmen mit dem Vorstand möglich.

§ 7

Grundsätze für Jugend – Wettkampfmannschaften

Soll eine Wettkampfmannschaft gebildet werden, so muss vor der Saison eine Namensliste erstellt werden, worauf sich die namentliche Aufgeführten bereit erklären, für diese eine Meisterschafts- – Saison dieser Sportart in erster Linie zur Verfügung zu stehen. Dazu können parallel Sportarten betrieben werden, auch wettkampfmäßig, aber nur, wenn es zu keiner Überschneidung kommt.

Das Einverständnis des Vorstandes ist einzuholen.

Der Übungsleiter der Mannschaft kann alleine einen Spieler für eine andere Sportart freistellen, während der laufenden Saison.

Scheidet ein Spieler während der Saison aus, um sich einer anderen Sportart zu widmen, ohne die Einwilligung der betroffenen Abteilung, kann eine Spiel- und Trainingssperre für alle Abteilungen des Vereins ausgesprochen werden.

Wenn ein Spieler wegen eines groben Fehlverhaltens von einer Abteilung gesperrt wird, so soll diese Sperre für alle Abteilungen Gültigkeit haben. Die Abteilungen werden umgehend informiert.

Es kann jederzeit beim Vorstand Einspruch erhoben werden, der nach Anhörung beider Parteien eine Entscheidung trifft.

Die notwendige Namensliste der einzelnen Mannschaften soll anhand eines Formblattes erstellt werden.

§ 8

Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes vom 22. März 1991 in Kraft.

Finanzordnung

§ 1

Grundsatz der Sparsamkeit

Die Finanzwirtschaft ist sparsam zu führen.

§ 2

Haushaltsplan

Der vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte Haushaltsplan wird vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit verabschiedet.

Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig zu gestalten.

§ 3

Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen.

Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassierer dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.

§ 4

Kassierer

Der Kassierer verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle.

Zahlungen werden vom Kassierer nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.

Der Kassierer überwacht die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende selbständige Kassenführung der Abteilungen.

§ 5

Zahlungsanweisungen

Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Kassierers oder seines Stellvertreters.

Der Kassierer ist im Rahmen des Haushaltsplanes für Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes bis zu einem Höchstbetrag von € 250,–  auch allein zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen ab € 250,–  ist dies nur mit Genehmigung eines Vorstands – Beschlusses zu leisten.

§ 6

Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.

Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.

Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken.

Die für die Ausführung der Zahlungsanweisungen notwendige Unterschrift zur Verfügung über das Bankkonto wird grundsätzlich vom Kassierer geleistet. Für den Fall der Verhinderung oder der Abwesenheit des Unterschriftsberechtigten wird ein weiteres Vorstandsmitglied zur Unterschrift bevollmächtigt.

§ 7

Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

Der Kassierer ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen ( z. B. Büro- und Verwaltungsbedarf usw. ), soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.

§ 8

Kostenerstattung

Den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entstehende Kosten nach den jeweiligen gültigen Beschlüssen des Vorstandes zu erstatten.

§ 9

Inkrafttreten

Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes ab 19. März 2007 in Kraft.

Beitragsordnung

§ 1

Mitgliedsbeitrag

1.

Der Mitgliedsbeitrag für die Abteilungen :

Basketball

Breitensport

Fußball

Handball

Karate

Tennis

beträgt :

 20212021
 monatlichjährlich
Jugendliche bis 18 Jahre8,00 €96 €
Schüler / Studenten Zivildienst / Bundeswehr8,00 €96 €
Inaktive3,50 €42 €
Seniorensport ab 65 Jahre12,00 €144 €
Erwachsene ( ab Beginn 18. Lebensjahr )12,00 €144 €
Familienbeitrag mindestens drei Personen – maximal zwei Erwachsene24,00 €288 €

Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 28. August 2020

2.

Zum Familienbeitrag zählen die Eltern sowie alle Kinder unter 18 Jahren. Sobald ein Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat,

fällt es nicht mehr unter den Familienbeitrag und muss Einzelbeitrag bezahlen.

3.

Die Kinder in der Abteilung Breitensport Vater-Mutter-Kind-Turnen  sind durch die Mitgliedschaft eines Elternteiles beitragsfrei.

Ein Elternteil ist, auch wenn es kein Mitglied der Sportfreunde Neustadt/Wied e.V. ist,

durch die Mitgliedschaft des Kindes in der Vater-Mutter-Kind-Gruppe beitragsfrei.

4.

Der Mitgliedsbeitrag für die Abteilung Gesundheitssport beträgt jährlich:

Abteilung Gesundheitssport  
für Teilnehmer ( mit Zuschuss der Krankenkassen12,00 €144 €
Erwachsene ( ab Beginn 18. Lebensjahr )12,00 €144 €
für Partner12,00 €144 €
für Teilnahmen ( ohne Zuschuss der Krankenkassen15,00 €180 €

Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 28. August 2020

§ 2

Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, Zahlungsweise

Der Mitgliedsbeitrag wird mit der wirksamen Aufnahme für das laufende Kalenderjahr fällig ( ab Beginn des Monats, wo der Eintritt erfolgt. ) In den Folgejahren wird der Mitgliedsbeitrag jeweils nach der stattgefundenen Jahreshauptversammlung für das jeweilige Kalenderjahr fällig.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages endet mit der wirksamen Kündigung der Mitgliedschaft. Wirksam wird die Kündigung, wenn das Mitglied seinen Austritt schriftlich zwei Wochen vor Ablauf eines Quartals erklärt hat.

Der Mitgliedsbeitrag ist durch die Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung zu zahlen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am Tag des Beschlusses in der Mitgliederversammlung am 28. August 2020 für die Beitragserhebung ab 01.01.2021 in Kraft.